1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) ersetzen die
bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im
Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt
beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist
in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit
dem Vertragspartner anreisen (z.B. Freunde, Familienmitglieder, etc.).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes,
die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des
Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen
Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen
Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der
Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder
mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B.
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten
die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 06.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist
vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint,
besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des Tages nach dem Ankunftstag
reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18.00 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung
aufgelöst werden.
5.5. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass Angebote fehlerhaft dargestellt
werden. Offensichtliche Irrtümer und Fehler (auch Druckfehler) können innerhalb von
3 Tagen nach Buchungsabschluss vom Vermieter gemeldet und die Buchung entsprechend geändert werden. Alle Sonderangebote und Promotionen sind als
solche gekennzeichnet. Wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind, können Gäste
daraus keine Rechte ziehen, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt. Der Gast
hat in diesem Fall die Möglichkeit die Buchung zum angepassten Angebot
anzunehmen oder kostenfrei zu stornieren.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.6 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige
Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.7 Außerhalb des im § 5.6. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
– Bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis.
– Bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis.
– In der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
– Einen Tag vor dem Ankunftstag, am Ankunftstag selbst und bei „No show“, 100 %
vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.8 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer
Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu
bezahlen.
5.9 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder
auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate
Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und
sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des
Beherbergers.
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des
Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den
Gästen zur Benützung zugänglich sind sowie auf die übliche Bedienung. Der
Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien
(Hausordnung) auszuüben.
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind,
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in
Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose
Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit
Zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen beim Kreditkartenunternehmen,
usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den
er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des
Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem.
§1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. den vom Gast eingebrachten Sachen
zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur
Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag zu, insbesondere für
Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und
für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
9.2 Wird der Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 06.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf
der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw.
Zwischenabrechnung seiner Leistung zu
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im
Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden
können, wie die Bereitstellung von Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium,
Garagierung usw.
b) Für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis
berechnet.
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner
eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die
Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der
Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie
der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB
höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung
der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des
Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen
nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe
einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein
Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene
Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum
Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber
hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer
Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der
Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der
Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt,
als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche
innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den
Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht
erloschen.
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument wird die Haftung des Beherbergers für
leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses.
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine
entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch
mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis
der entsprechenden Versicherung ist bei Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber
zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der
Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des
Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer
Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit
der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist
allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse
nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt
zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das
volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er
durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis
liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb zum Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig
ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so
können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem
beabsichtigten Vertragsende auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger
Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner
bzw. der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber
diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die
Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit, eine Krankheit, die über die
Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.)
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem
Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind
ausgeschlossen.
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in
Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch
des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der
Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.sind.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist Entscheidungen zu treffen oder die
Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf
Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser
Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei
Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten
Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für
die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände;
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw.,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt
oder beschädigt wurden;
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde,
zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,
Räumung o. ä;
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch
bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat geschlossen,
können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am
gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers
eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen, der
Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
(mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist das für den
Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich
zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die
Vertragspartner, welche die Frist zu wahren haben. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen
oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tag der Woche oder
des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von
welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem
Monat letzte Tag maßgeblich.sein.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit
eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit
eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei
denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners
ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen.